___ GmbH von der FINMA offenbar unter den in Art. 7 VBF umschriebenen Kriterien für Finanzintermediation im Allgemeinen geprüft und nicht unter den gemäss Art. 8 VBF für das Betreiben von Kreditgeschäften besonderen Voraussetzungen. Wenn unter den gegebenen Umständen eine GwG-Unterstellung der H.______ GmbH von der FINMA bejaht wurde, kann der Beschwerdeführer daraus für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.