andere Ziele verfolgen und damit nicht bankähnlichen Charakter aufweisen (sog. einfache Kreditvergabe) (vgl. Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor, Stand: 29.10.2008, S. 19 ff. Ziff.