in Kraft vom 1.1.2010 -1.1.2016; ersetzt durch Art. 8 der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der 14 Terrorismusfinanzierung vom 11.11.2015, Geldwäschereiverordnung, GwV; SR 955.01, in Kraft seit 1.1.2016). Insofern werden die Grenzwerte der Berufsmässigkeit für das Betreiben von Kreditgeschäften im vorliegenden Fall zweifellos bei weitem überschritten. Nach der Praxis muss jedoch weiterhin unterschieden werden zwischen den auf Profit ausgerichteten Geschäften (Betreiben von Kreditgeschäften) und den Tätigkeiten, welche vornehmlich