seit 1.5.2006) soll eine berufsmässige Tätigkeit vorliegen, wenn mit der Kredittätigkeit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als Fr. 250’000.-- erzielt wird, und (kumulativ) zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als Fr. 5 Mio. vergeben ist (aufgehoben durch Art. 8 der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation vom 18.11.2009, VBF; SR 955.071; in Kraft vom 1.1.2010 -1.1.2016; ersetzt durch Art.