Selbst wenn jedoch auf den Begriff der Berufsmässigkeit im Sinne des GwG abzustellen wäre, kann es im vorliegenden Fall nicht als erwiesen gelten, dass die durchgeführten Darlehensgewährungen (unbestrittenermassen) als berufsmässige Kreditgewährung im Nichtbankensektor gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG qualifizieren würden. Für das Betreiben von Kreditgeschäften wird die Schwelle der Berufsmässigkeit gesondert definiert. Gemäss Art. 10a der Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor vom 20. August 2002 (VB-GwG; SR 955.20; in der Fassung vom 21.3.2006, in Kraft