Sorgfalt bei der Geschäftsabwicklung und an der Geldwäschereibekämpfung das private Interesse (sich nicht den Pflichten eines Finanzintermediärs unterziehen zu müssen, vorab nicht einer Selbstregulierungsorganisation beitreten zu müssen) überwiegt (vgl. de Capitani GwG 2 N 48 ff., inbes. N 51, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002).