Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gilt es widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht absolut. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht nicht notwendig gleich zu verstehen ist wie der Begriff der Berufsmässigkeit (bei Kreditgeschäften) im Sinne des GwG (und umgekehrt).