13 Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erfülle, weshalb aufgrund der Einheit der Rechtsordnung auch im steuerrechtlichen Sinne von einer Berufsmässigkeit der Darlehensgewährung (bzw. gewerbsmässigen Tätigkeit) ausgegangen werden müsse.