Abgrenzung zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der privaten Vermögensverwaltung im Steuerrecht Rechnung zu tragen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Vorliegend mangelt es bereits daran, dass der Personalaufwand vom Beschwerdeführer nicht begründet und ausgewiesen ist. Der diesbezüglich angefallene Personalaufwand ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht belegt worden.