12 Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden geht. Begründet wird dies mit dem spezifischen Unternehmerrisiko, welches darin bestehe, dass – im Unterschied zum Unselbständigerwerbenden – unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfielen, die der Versicherte selber zu tragen habe (BGE 122 V 169 S. 172 Erw. 3c). Zudem sind die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 Erw. 2.3). Inwiefern allerdings diesem Aspekt auch bei der