2.3 Ein wichtiges Indiz stellt zudem insbesondere bei Alternativgütern, die sowohl Geschäfts- wie Privatvermögen sein können, die buchmässige Behandlung und die Deklaration in der Steuererklärung dar (vgl. Simonek/Gächter/Müller, a.a.O., S. 120). Im vorliegenden Fall gilt es bei der Beurteilung deshalb auch zu berücksichtigen, dass die gewährten Darlehen vom Beschwerdeführer bisher stets überwiegend dem Privatvermögen zugeordnet wurden und nur vereinzelt in die Bilanz der A._____ Consulting aufgenommen