Näheres dazu ist auch den bereits vorhandenen Akten nicht zu entnehmen. Es lässt sich daher auch nicht nachvollziehen, ob der Entscheid über die Darlehensgewährung und die Festsetzung der Konditionen (Betrag, Laufzeit, Zinssatz, Amortisation, Kündigung, Stundung etc.) nach bestimmten (vor allem wirtschaftlichen) Kriterien erfolgte, oder einfach mehr oder weniger nach dem Gutdünken des Beschwerdeführers, wobei im Einzelfall neben Risiko- und Renditeüberlegungen durchaus auch andere Gesichtspunkte wie z.B. freundschaftliche, soziale, gemeinnützige oder rein ideelle Ziele eine Rolle spielen konnten.