2.4 am Ende). Unter diesem Gesichtspunkt ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall – abgesehen vom Umfang und der Vielzahl der gewährten Darlehen – keine konkreten Anzeichen zu erkennen sind, wonach im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen – sei es in einzelnen Fällen oder ganz im Allgemeinen – eine Tätigkeit entfaltet worden wäre, die über eine private Vermögensverwaltung hinausgeht.