Unbestreitbar dürfte der Umfang der Finanzierungstätigkeit und die Heterogenität und Diversität der gewährten Darlehen zwangsweise einiger Kontrolle und Verwaltung verlangen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Indessen erscheint die Feststellung der Vorinstanzen nicht weniger zutreffend, dass bereits die Tatsache, dass das Vermögen des Beschwerdeführers sehr hoch ist, für sich alleine dazu führt, dass die Verwaltung einigen Aufwand notwendig macht. Soweit bloss das eigene Vermögen verwaltet wird, liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Der Umfang und die Vielzahl der gewährten Darlehen