2.1 Im vorliegenden Fall ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass alleine aufgrund des Umfangs und der Vielzahl der gewährten Darlehen nicht (bereits) auf eine (haupt- oder nebenberufliche) gewerbsmässige Tätigkeit geschlossen werden kann. Das gilt nicht nur für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, sondern auch für das (allfällige) Betreiben von Kreditgeschäften. Unbestreitbar dürfte der Umfang der Finanzierungstätigkeit und die Heterogenität und Diversität der gewährten Darlehen zwangsweise einiger Kontrolle und Verwaltung verlangen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht.