2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 2.3). Vorzuziehen sind die Begriffe unmittelbares und mittelbares Geschäftsvermögen, weil damit besser zum Ausdruck gebracht wird, dass die Qualifikation eines Vermögenswertes als Geschäfts- oder Privatvermögen immer in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen und seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion in diesem Unternehmen vorgenommen werden muss (vgl. dazu Simonek/Gächter/Müller, Unternehmenssteuerrecht I, Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation, 2. Aufl. 2013, S. 120).