1.3 Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 19 Abs. 2 StG). Geschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013, 2C_895/2013 vom 18.9.2015 Erw. 2.2). Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung jeweils zwischen notwendigem Geschäfts- und notwendigem Privatvermögen sowie Alternativgütern, die sowohl Geschäfts- wie auch Privatvermögen sein können (vgl. Urteil 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw.