Keine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird (vgl. BGE 125 II 113 Erw. 2c S. 118; Urteile des Bundesgerichts 2C_1062/2014 vom 14.7.2015 Erw. 2.2.2; 2C_186/2014 vom 4.9.2014 Erw. 2; 2C_14/2013 vom 30.5.2013 Erw. 4 und 2C_206/2011 vom 12.4.2011 Erw. 4). Das gilt auch dann, wenn das Vermögen erheblich ist und professionell verwaltet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3). Das Bundesgericht hat die Grenzlinie zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der privaten Vermögensverwaltung vor allem in seiner Rechtsprechung zum nebenberuflichen gewerbsmässigen Liegenschaften- und