Streitgegenstand bildet zur Hauptsache die Frage, ob die Gewährung der Darlehen als selbständige Erwerbstätigkeit oder private Vermögensverwaltung qualifiziert. Die Abgrenzung ist von zentraler Bedeutung: Im ersteren Fall stellen die Darlehen Geschäftsvermögen dar und die auf den einzelnen Darlehen geltend gemachten Wertberichtigungen und Kursverluste können als geschäftsoder berufsmässig begründete Kosten abgezogen werden; im letzteren Fall besitzt der Beschwerdeführer nur Privatvermögen, so dass es sich bei den Verlusten lediglich um steuerlich unbeachtliche private Kapitalverluste handelt.