Ausserdem sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beraterhonorare mit den Kreditvergaben im Zusammenhang gestanden hätten. Und schliesslich werde bestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Vergabe von Darlehen in den Anwendungsbereich des GwG falle. Das Vorliegen einer geschäftsmässigen Kreditvergabe sei zu verneinen. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten und erstreckten Frist eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanzen ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: