7 Periodizitätsprinzip verstosse, die Argumentation mit der Aktivierung als Nutzungsrecht konstruiert wirke und die damit aus Sicht des Beschwerdeführers bezweckte Begründung des Eigentums an den Bahnen zur Sicherung eines Anteils an den Eintrittspreisen aus rechtlicher Sicht unbestritten nicht möglich sei. Die komplizierten Umstände rund um die Finanzierung der Wildwasser- und Achterbahn seien nur darin begründet, das investierte Kapital nicht zu verlieren. Dies vermöge den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht zu sprengen.