Von den Vorinstanzen wird grundsätzlich in Abrede gestellt, dass vorliegend die Gewährung von Darlehen eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Im Weiteren sei die Finanzierung der Wildwasser- und Achterbahn bezüglich der Steuerperiode 2008 nach wie vor als Darlehen zu würdigen, da die rückwirkende Berücksichtigung der Vereinbarung vom November 2009 ohnehin gegen das