Dazu führte der Beschwerdeführer weiter aus, der Zweck der Einzelfirma A._____ Consulting habe vorwiegend in der Kreditgewährung verbunden mit der Beratung einzelner Darlehensnehmer bestanden, was sich auch in der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) widerspiegle. Zudem würden die Kriterien der Berufsmässigkeit (für das Betreiben von Kreditgeschäften) im Sinne des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) deutlich erfüllt.