Zudem wird von Seiten des Beschwerdeführers argumentiert, dass entsprechend der Beurteilung im Sozialversicherungsrecht eine selbständige Erwerbstätigkeit ebenfalls bejaht werden müsste, da die Gewährung und Verwaltung der Darlehen durch Herrn K._____ erfolgt sei und einen Personalaufwand von über Fr. 80’000.-- verursacht habe. Dazu führte der Beschwerdeführer weiter aus, der Zweck der Einzelfirma A._____ Consulting habe vorwiegend in der Kreditgewährung verbunden mit der Beratung einzelner Darlehensnehmer bestanden, was sich auch in der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) widerspiegle.