Im Übrigen wurde der Einsprache nicht stattgegeben. Weil zudem weder ein Nachweis noch eine Begründung der im Schreiben vom 28. April 2014 erwähnten Aufwendungen eingereicht wurde, wurde der Abzug verwehrt. Insbesondere wurde der von der Veranlagungsabteilung (nach Ermessen) gewährte Personalaufwand von Fr. 60’000.-- verweigert und das veranlagte Einkommen aus selbständigem Erwerb (zusätzlich) auf Fr. 204’501.-- (= Fr. 144’501.-- + Fr. 60’000.--) erhöht.