einem Verzicht auf den Abzug dieser Aufwandpositionen ausgegangen werde. Nachdem vom Steuerpflichtigen auf das Schreiben vom 28. April 2014 nicht reagiert wurde, hiess die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid Nr. 85/2013 vom 31. Juli 2014 (Einsprache-act. 1-13) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2008 insofern teilweise gut, als die beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten für die Liegenschaft in Zürich erhöht wurden. Im Übrigen wurde der Einsprache nicht stattgegeben.