5 D. Mit Schreiben vom 28. April 2014 (Einsprache-act. 14-16) informierte das Sekretariat der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Steuerpflichtigen, dass im Wesentlichen (mit Ausnahme der beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten betreffend die Liegenschaft in Zürich) am angefochtenen Entscheid festgehalten werde.