Im Übrigen sei diese Vereinbarung weit nach der Einbuchung in der Bilanz per 1. Januar 2008 abgeschlossen worden und könne somit ohnehin nicht als Anlass für diese Einbuchung und Qualifizierung als Geschäftsvermögen genommen werden. Des Weiteren bestehe kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vergnügungspark und der Geschäftstätigkeit als Berater. Nachdem im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Einsprache von der Veranlagungsabteilung zur Behandlung an die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer überwiesen (Einsprache-act. 23).