__ abgeschlossene Vereinbarung über die Abgeltung ("Mietgebühr") für die Bereitstellung der Attraktionen Wildwasserbahn sowie Achterbahn von Fr. 2.-- pro Eintritt in den Vergnügungspark könne zwar vielleicht als Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts betrachtet werden, führe jedoch ebenfalls nicht zu einer Eigentümerstellung. Im Übrigen sei diese Vereinbarung weit nach der Einbuchung in der Bilanz per 1. Januar 2008 abgeschlossen worden und könne somit ohnehin nicht als Anlass für diese Einbuchung und Qualifizierung als Geschäftsvermögen genommen werden.