Zudem wurde in Bezug auf die Aktivierung der Wildwasserbahn und Achterbahn B._____ als Sachanlagen und die darauf vorgenommenen Abschreibungen ausgeführt, durch die Bezahlung der Rechnungen für die Investitionen der B._____ sei vom Steuerpflichtigen kein Eigentum an den Anlagen begründet worden. Die im November 2009 mit der B._____ abgeschlossene Vereinbarung über die Abgeltung ("Mietgebühr") für die Bereitstellung der Attraktionen Wildwasserbahn sowie Achterbahn von Fr. 2.-- pro Eintritt in den Vergnügungspark könne zwar vielleicht als Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts betrachtet werden, führe jedoch ebenfalls nicht zu einer Eigentümerstellung.