Indessen wurde neu abweichend von der Selbstdeklaration geltend gemacht, dass die seit dem Jahr 2007 massiv ausgebaute Finanzierungstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Demzufolge müssten sämtliche gewährten Darlehen als Teil dieser professionellen Finanzierungstätigkeit betrachtet werden und seien als Teil des Geschäftsvermögens zu qualifizieren, auch wenn nur ein Teil dieser Darlehen in der Bilanz der Einzelfirma aktiviert worden sei.