Die Umqualifikation des Honorarertrags in der Höhe von Fr. 180’000.-- als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wie auch die Auflösung Rückstellung AHV Vorjahre (Fr. 140’000.--) wurden vom Steuerpflichtigen nicht bestritten. Indessen wurde neu abweichend von der Selbstdeklaration geltend gemacht, dass die seit dem Jahr 2007 massiv ausgebaute Finanzierungstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle.