___ GmbH und der G._____ AG in Rechnung gestellten Honorarerträge für Geschäftsführung, Akquisitions- und Administrationsarbeiten in der Höhe von insgesamt Fr. 180’000.-- (entsprechend der AHV-rechtlichen Qualifikation) beim Steuerpflichtigen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst (bzw. umqualifiziert). Zum Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde demgegenüber die Auflösung der AHV-Rückstellung (Fr. 140’000.--), Mietzinsen E._____ (Fr. 12’000.--) sowie der a.o. Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft (F.______) sowie des Geschäftswagens (Jaguar) gezählt.