{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.02.2016 II 2014 88\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n4.1 Schliesslich fragt sich, ob die weiteren in der Erfolgsrechnung 1.1.2008 -\n31.12.2008 der Einzelfirma verbuchten Aufwendungen (Personalaufwand,\nFahrzeugaufwand, Kunden- und Reisespesen, diverse Unkosten) als geschäftsoder berufsmässig begründete Kosten in Abzug gebracht werden können. Vom\nBeschwerdeführer wird lediglich eine Aufrechnung eines Privatanteils\nReisespesen (Hotel) in der Höhe von Fr. 47’777.95 anerkannt. Im Übrigen geht\nder Beschwerdeführer (weiterhin) davon aus, dass die Aufwendungen\nvollumfänglich in Abzug gebracht werden können.\n\nZu den bei selbständiger Erwerbstätigkeit geschäfts- oder berufsmässig\nbegründeten Kosten gehören alle Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte\naufgewendet wurden. Dabei obliegt der Nachweis für steuerbegründende oder -\nerhöhende Tatsachen der Behörde, derjenige für steuermindernde Fakten jedoch\ngrundsätzlich dem Pflichtigen; dieser hat solche Fakten nicht nur zu behaupten,\nsondern auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2014 vom\n14.7.2015 Erw. 3.1).\n\n4.2 In der Erfolgsrechnung wurde ein Personalaufwand (AHV zzgl.\nLohnaufwand) in der Höhe von Fr. 144’185.37 verbucht. Dabei wurden unter dem\nLohnaufwand zur Hauptsache Zahlungen im Zusammenhang mit K._____ und\nN.______ verbucht.\n\nDie Veranlagungsabteilung hat beim Personalaufwand den Geschäftsanteil\nermessensweise auf Fr. 60’000.-- geschätzt (bzw. reduziert). Die Vorinstanzen\nhaben den von der Veranlagungsabteilung (nach Ermessen) gewährten\nPersonalaufwand von Fr. 60’000.-- nicht zum Abzug zugelassen und das\nveranlagte Einkommen aus selbständigem Erwerb (zusätzlich) auf Fr. 204’501.--\n(= Fr. 144’501 + Fr. 60’000) erhöht, weil das Schreiben vom 28. April 2014 mit\nder Auflage zur Begründung und zum Nachweis der Abzüge nicht beantwortet\nwurde.\n\nDen Akten ist zu entnehmen, dass mit K._____ und N.______ keine schriftlichen\nArbeitsverträge abgeschlossen worden waren, da die beiden offenbar von der\nA._____ Finanz und Treuhand AG an die A._____ Consulting gegen Entgelt\nausgeliehen worden waren. Im Weiteren werden administrative Arbeiten durch\nK._____ in der Honorarnote an die G._____ AG erwähnt. Ob und gegebenenfalls\nin welchem Umfang von K._____ und N.______ tatsächlich Leistungen erbracht\n\n20\nwurden, lässt sich ohne entsprechende Begründung und schriftliche Beweismittel\nnicht überprüfen und abschätzen.\n\nDie Beweislast für steuermindernde Fakten obliegt dem Beschwerdeführer.\nBlosse Behauptungen oder die in der Beschwerdeschrift beantragte\nEinvernahme von K._____ als Zeugen (ohne weitere schriftliche Belege)\ngenügen hierfür nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die\nVorinstanzen unter diesen Umständen den Abzug für den Personalaufwand\nverweigert haben.\n\n4.3 Hinsichtlich der übrigen Aufwände (Fahrzeugaufwand, Kunden- und\nReisespesen, diverse Unkosten) gilt es zu beachten, dass statt der geltend\ngemachten Abzüge aus selbständiger Erwerbstätigkeit − naheliegenderweise im\nZusammenhang mit der Umqualifikation der verbuchten Honorarerträge in\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit − von der\nVeranlagungsbehörde unter den abziehbaren Berufskosten bei unselbständiger\nErwerbstätigkeit insgesamt Fr. 6’600.-- (Code 314: Berufskosten), Fr. 6’000.--\n(Code 318: Fahrtkosten) und Fr. 18’000.-- (Code 341: Pauschalspesenabzug [als\nGeschäftsanteil ermessensweise geschätzt]) anerkannt wurden.\n\nDer in der Erfolgsrechnung der Einzelfirma verbuchte Fahrzeugaufwand\n(Fr. 6’000.--) wurde somit in entsprechendem Umfang unter den Berufskosten bei\nunselbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt. Insofern erweist sich die\nBeschwerde als gegenstandslos.\n\nDie verbuchten Kunden- und Reisespesen in der Höhe von Fr. 63’703.90 setzen\nsich zusammen aus dem Rechnungsbetrag von Fr. 40’534.30 für einen\nAufenthalt im Hotel O._____ und dem Rechnungsbetrag von Fr. 23’169.60 für\neinen Aufenthalt im Golfhotel P._____. Dass es sich um geschäfts- oder\nberufsmässig begründete Kosten handelt, geht aus den betreffenden\nRechnungen nicht hervor. Wird davon dem Antrag des Beschwerdeführers\nentsprechend ein Privatanteil von Fr. 47’777.95 (75%) aufgerechnet, verbleiben\nrund Fr. 15’925.975 (25%) als im Rahmen der Beschwerde noch zum Abzug\ngeltend gemachte Kunden- und Reisespesen.\n\nWird nun berücksichtigt, dass unter den Berufskosten bei unselbständiger\nErwerbstätigkeit von der Veranlagungsbehörde zusätzlich Fr. 6’600.-- (Code 314:\nBerufskosten) und Fr. 18’000.-- (Code 341: Pauschalspesenabzug [als\nGeschäftsanteil ermessensweise geschätzt]) anerkannt wurden, so lässt sich\nunschwer erkennen, dass die tatsächlich von der Veranlagungsbehörde\ngewährten Abzüge im Ergebnis effektiv höher sind als die vom Beschwerdeführer\n\n21\nnach Aufrechnung eines Privatanteils (75%) noch zum Abzug geltend gemachten\nKunden- und Reisespesen in der Höhe von Fr. 15’925.975 (25%).\n\nWenn von den Vorinstanzen unter diesen Umständen bei der selbständigen\nErwerbstätigkeit keine (weiteren) Abzüge für Kunden- und Reisespesen und/oder\ndiverse Unkosten (Fr. 350.--; SBB Halbtax K._____) gewährt wurden, ist dies\nnicht zu beanstanden, zumal vom Beschwerdeführer der Nachweis für die\nsteuermindernden Fakten nicht erbracht wurde.\n\n5.1 Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund des Ausgangs des Verfahrens\neine entsprechende Anpassung des steuerbaren Vermögens für das\nSteuerjahr 2008.\n\n"}