{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.02.2016 II 2014 88\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nAuch wenn sich Vorinstanzen und Beschwerdeführer insoweit einig zu sein\nscheinen, dass sich die bilanzierten Sachanlagen zivilrechtlich nicht im Eigentum\ndes Beschwerdeführers befinden könnten, ist es durchaus denkbar, dass die\nWildwasserbahn und Achterbahn als Fahrnisbauten nicht Bestandteil des\nGrundstücks geworden sind, sondern im Eigentum des Beschwerdeführers\nverblieben sind. Ob die Anlagen fest mit dem Boden verbunden sind, ist dabei\nnicht (alleine) entscheidend (vgl. BGE 92 II 227). Art. 677 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) legt fest, unter\nwelchen Voraussetzungen die in Art. 667 Abs. 2 ZGB umschriebene Akzession\nnicht eintritt. Dafür, dass es sich um Fahrnisbauten handelt, spricht insbesondere\nder am Miet-ende vorgesehene Rückbau und Abtransport der Attraktionen.\nInsofern fehlt es zumindest am subjektiven Moment der \"Absicht bleibender\nVerbindung\".\n\nZudem gilt es im Zusammenhang mit der Bilanzierbarkeit zu beachten, dass die\nBedeutung des zivilrechtlichen Eigentums teilweise durch den Begriff des\nwirtschaftlichen Eigentums abgelöst wird, so dass unter gewissen Umständen\nauch die Aktivierung eines Nutzungsrechts zulässig sein kann (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2C_379/2008 vom 4.12.2008).\n\nUnd schliesslich entspricht es durchaus den allgemeinen\nBuchführungsbestimmungen (vgl. dazu Schweizer Handbuch für\nWirtschaftsprüfung [HWP], Band 1, Buchführung und Rechnungslegung, Zürich\n2009, S. 45) und stellt auch keinen Verstoss gegen das (steuerrechtliche)\nPeriodizitätsprinzip dar, wenn (negative) Wertänderungen auch nach dem\nAbschlussstichtag noch berücksichtigt werden, sofern diese auf Ursachen\nzurückzuführen sind, die bereits vor dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Im\nvorliegenden Fall wurde die Vereinbarung zwar erst im November 2009 und\ndamit nach dem Bilanzstichtag abgeschlossen. Damit wurde aber lediglich in\nschriftlicher Form festgehalten, was offenbar zwischen den Parteien bereits im\nVerlauf des Jahres 2008 (oder schon früher) seine Wirkungen entfaltet hatte\n\n18\n(Eigentum des Beschwerdeführers und Überlassung der Attraktionen an B._____\ngegen Bezahlung eines Mietzinses).\n\nLetzten Endes kann hier jedoch dahingestellt bleiben, wie es sich in Bezug auf\ndie zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und die Bilanzierbarkeit der fraglichen\nForderungen und gegebenenfalls Eigentums- oder Nutzungsrechte verhält, weil\nGeschäftsvermögen grundsätzlich nur dasjenige Vermögen bilden kann, welches\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit dient, was notwendigerweise eine\nentsprechende selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt. Wie bereits im\nZusammenhang mit den übrigen Finanzierungen und Darlehensgewährungen\ndes Beschwerdeführers festgestellt wurde, werden die Voraussetzungen für\neinen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel nicht erfüllt und liegt jedenfalls aus\nsteuerrechtlicher Sicht auch kein (gewerbsmässiges) Betreiben von\nKreditgeschäften vor. Nicht anders fällt die Beurteilung in Bezug auf die\nFinanzierung der fraglichen Wildwasserbahn und Achterbahn aus. Auch hier ist\nnicht ersichtlich, inwiefern vom Beschwerdeführer eine Tätigkeit entfaltet worden\nwäre, die über die private Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine planmässige\nund systematische Vorgehensweise ist nicht erkennbar. In dieser Hinsicht kommt\ndaher eine Qualifikation als Geschäftsvermögen nicht in Frage. Andererseits\nlässt sich auch nicht erkennen, dass die Forderungen und gegebenenfalls\nEigentums- oder Nutzungsrechte sonst wie (unmittelbar oder mittelbar) der\nGeschäftstätigkeit der A._____ Consulting gedient hätten. Ein Nachweis dafür,\ndass (und inwiefern) der Beschwerdeführer zusätzlich zur Finanzierung für die\nB._____ (in besonderem Umfang) beratend tätig geworden wäre, fehlt. Die\nFinanzierung der Wildwasser- und Achterbahn muss daher (wie die übrigen\nFinanzierungen und Darlehensgewährungen des Beschwerdeführers) dem\nBereich der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden. Die damit\nbegründeten Forderungen und gegebenenfalls Eigentums- oder Nutzungsrechte\nkönnen insofern auch kein (bilanzierbares) Geschäftsvermögen bilden. An dieser\nBeurteilung vermag richtigerweise auch die später getroffene Vereinbarung vom\nNovember 2009 nichts zu ändern. Das damit vermutungsweise in erster Linie\nverfolgte Ziel, das investierte Kapital nicht (vollständig) zu verlieren, kann ohne\nweiteres auch ein privater Kapitalgeber verfolgen, weshalb sich daraus nichts für\ndie Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit ableiten lässt. Es wird auch\ngar nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer selbständig am Markt als\nBetreiber einer Vergnügungsanlage aufgetreten wäre.\n\n3.5 Es ergibt sich somit, dass die Bilanzierung der fraglichen\nFinanzierungskosten für die Wildwasserbahn und die Achterbahn B._____ als\nGeschäftsvermögen nicht zulässig war, und dementsprechend der\n\n19\nBeschwerdeführer auch nicht berechtigt war, die darauf erfolgten\nAbschreibungen bzw. Wertberichtigungen von den steuerbaren Einkünften als\ngeschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten in Abzug zu bringen.\n\n"}