{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Verbuchung als Sachanlage erweise sich daher\nals nicht handelsrechtskonform, weil sowohl die Wildwasser- als auch die\nAchterbahn fest mit dem Boden verbunden seien und daher aufgrund des\nAkzessionsprinzips zwingend im Eigentum des Grundstückeigentümers stünden.\nDa der Beschwerdeführer zivilrechtlich nicht Eigentum an den Bahnen erworben\nhabe, bestehe ungeachtet der Vereinbarung vom November 2009 nach wie vor\nbloss eine obligatorische Forderung gegenüber der B._____. Zudem könne offen\ngelassen werden, wie die Vereinbarung vom November 2009 rechtlich zu würdigen sei, da die Berücksichtigung ohnehin gegen das Periodizitätsprinzip verstossen würde. Nachdem diese Forderung bislang als Darlehen betrachtet und als\nsolches deklariert worden sei, spreche nichts dagegen, die Investition auch im\nSteuerjahr 2008 als Darlehen zu qualifizieren. Bei dem Darlehen handle es sich\njedoch nicht um notwendiges Geschäftsvermögen. Darlehen stellten\nAlternativgüter dar. Es sei nicht dargetan, dass das Darlehen der\nErwerbstätigkeit im Rahmen der Einzelfirma wirklich gedient habe. Wie die\nübrigen Darlehen des Beschwerdeführers sei mithin auch das\nDarlehensguthaben gegenüber der B._____ dem Privatvermögen zuzuordnen.\n\n3.3 Nach der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein Verstoss gegen das\nPeriodizitätsprinzip vor, da der Inhalt und der beabsichtigte Abschluss der\nVereinbarung vom November 2009 im Zeitpunkt des Erstellens der\n\n16\nJahresrechnung 2008 bereits bekannt gewesen seien, weshalb die erwähnten\nAnpassungen an die neuen vertraglichen Regelungen bereits im\nGeschäftsabschluss 2008 vorgenommen worden seien. Nach rechtlicher Prüfung\nkommt der Beschwerdeführer jedoch übereinstimmend mit den Vorinstanzen\nzum Ergebnis, dass er nicht Eigentümer der Wildwasser- und Achterbahn sein\nkönne. Die fraglichen Anlagen seien fest mit dem Boden der Parkanlage\nverbunden und es sei auch kein Baurecht begründet worden, weshalb die\nAnlagen sachenrechtlich zwingend im Eigentum des Grundstückeigentümers\nstehen würden. Grundsätzlich stehe ihm über den Bilanzstichtag hinaus nur noch\nein Nutzungsrecht bezüglich der erwähnten Sachanlagen zu, welches er gegen\nEntgelt an den Vergnügungspark abgetreten habe. Eine Forderung auf\nRückzahlung des ursprünglich gewährten Darlehens bestehe nicht mehr.\nHandelsrechtlich sei damit die Aktivierung eines Darlehens nicht mehr möglich,\nsondern nur noch die Aktivierung der Wildwasser- und Achterbahn im Sinne\neines Nutzungsrechts. Dies sei auch der Grund, weshalb die Investition einen\nwesentlichen Werteinbruch erlitten habe. In Kenntnis der neuen vertraglichen\nAusgangslage habe gestützt auf das Imparitätsprinzip der Buchwert der\nerwähnten Sachanlagen herabgesetzt werden müssen. Die vorgenommene\nAbschreibung sei somit handelsrechtlich zulässig und steuerrechtlich zu\ngenehmigen. Selbst wenn jedoch die fraglichen Investitionen entsprechend der\nAnsicht der Vorinstanzen auch in der Steuerperiode 2008 als Darlehen zu\nqualifizieren seien, würden diese in jedem Fall Geschäftsvermögen darstellen,\nsei es als Teil des Geschäftsvermögens der Einzelfirma oder als Teil des\nGeschäftsvermögens, welches sich zwingend als Folge der berufsmässigen\nKreditgewährung ergebe.\n\n3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Geschäftsvermögen\neiner selbständig erwerbenden Person grundsätzlich nur sein, was sich\nzivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers befindet (BGE 110 Ib 121\nErw. 2a S. 123 f. mit Nachweisen). Um bilanzierbar zu sein, muss ein\nWirtschaftsgut in der vollen rechtlichen Verfügungsgewalt des Geschäftsinhabers\nstehen. Wer ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, darf unter seinen\nGeschäftsaktiven kein einem Dritten gehörendes Wirtschaftsgut aufnehmen, weil\ndies ein Verstoss gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit und -klarheit\ndarstellen würde (Urteile des Bundesgerichts 2C_379/2008 vom 4.12.2008\nErw. 2.4; 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 3.2).\n\nIm vorliegenden Fall aktivierte der Beschwerdeführer die Übernahme der\nFinanzierungskosten für die Wildwasserbahn und die Achterbahn B._____\n(zunächst) im Jahr 2007 als Darlehensguthaben gegenüber der B._____. Die im\n\n17\nJahr 2008 vorgenommene Umbuchung der Darlehen als Sachanlagen erfolgte\naufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 23./26.\nNovember 2009, worin festgestellt wurde, dass die Attraktionen Wildwasserbahn\nsowie Achterbahn im Eigentum von A._____ Consulting stehen würden und von\nder B._____ für die Bereitstellung dieser Attraktionen ein umsatzabhängiger\nMietzins bezahlt werde. Das Mietverhältnis wurde auf eine feste Dauer bis\n31.12.2011 vereinbart, wobei am Mietende der Rückbau und die Aufteilung in\nM._____-Lose für den Transport an einen von der A._____ Consulting zu\nbezeichnenden Ort vorgesehen war.\n\n"}