{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.02.2016 II 2014 88\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nSelbst wenn jedoch auf den Begriff der Berufsmässigkeit im Sinne des GwG\nabzustellen wäre, kann es im vorliegenden Fall nicht als erwiesen gelten, dass\ndie durchgeführten Darlehensgewährungen (unbestrittenermassen) als\nberufsmässige Kreditgewährung im Nichtbankensektor gemäss Art. 2 Abs. 3\nBst. a GwG qualifizieren würden. Für das Betreiben von Kreditgeschäften wird\ndie Schwelle der Berufsmässigkeit gesondert definiert. Gemäss Art. 10a der\nVerordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die\nberufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor vom\n20. August 2002 (VB-GwG; SR 955.20; in der Fassung vom 21.3.2006, in Kraft\nseit 1.5.2006) soll eine berufsmässige Tätigkeit vorliegen, wenn mit der\nKredittätigkeit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als Fr. 250’000.-- erzielt\nwird, und (kumulativ) zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr\nals Fr. 5 Mio. vergeben ist (aufgehoben durch Art. 8 der Verordnung über die\nberufsmässige Ausübung der Finanzintermediation vom 18.11.2009, VBF;\nSR 955.071; in Kraft vom 1.1.2010 -1.1.2016; ersetzt durch Art. 8 der\nVerordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der\n14\nTerrorismusfinanzierung vom 11.11.2015, Geldwäschereiverordnung, GwV;\nSR 955.01, in Kraft seit 1.1.2016). Insofern werden die Grenzwerte der\nBerufsmässigkeit für das Betreiben von Kreditgeschäften im vorliegenden Fall\nzweifellos bei weitem überschritten. Nach der Praxis muss jedoch weiterhin\nunterschieden werden zwischen den auf Profit ausgerichteten Geschäften\n(Betreiben von Kreditgeschäften) und den Tätigkeiten, welche vornehmlich\nandere Ziele verfolgen und damit nicht bankähnlichen Charakter aufweisen (sog.\neinfache Kreditvergabe) (vgl. Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der\nGeldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des\nGeldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor, Stand: 29.10.2008, S. 19 ff. Ziff.\n3; abrufbar unter\nhttp://www.finma.ch/archiv/gwg/d/dokumentationen/publikationen/gwg_auslegung\n/index.php; vgl dazu auch Kurzkommentar zur Verordnung über die\nberufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, Stand: November 2009,\nsowie die in Art. 3 VBF bzw. Art. 3 GwV nicht abschliessende Aufzählung der\nTätigkeiten, welche nicht als Kreditgeschäft gelten). Der Begriff der\nBerufsmässigkeit bleibt damit unklar und auslegungsbedürftig (vgl. dazu auch:\nJulien Veyrassat, Kreditgeschäft und GwG: neue Praxis der Kontrollstelle, in:\nTREX Der Treuhandexperte 3/2006, S. 160 ff.).\n\nDas vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben der FINMA vom 27. Oktober 2014 lässt in dieser Hinsicht ebenfalls keine eindeutigen\nSchlussfolgerungen zu, betrifft es doch die Gewährung von Darlehen durch die\nH.______ GmbH. Anders als vom Beschwerdeführer dargestellt ist die H.______\nGmbH (ehemals L._____ GmbH) nicht durch Umwandlung der Einzelfirma\nA._____ Consulting entstanden. Es handelt sich mithin insofern nicht um die\nNachfolgegesellschaft der A._____ Consulting. Ferner wurde die Frage der\nberufsmässigen Ausübung der Tätigkeit bei der H.______ GmbH von der FINMA\noffenbar unter den in Art. 7 VBF umschriebenen Kriterien für\nFinanzintermediation im Allgemeinen geprüft und nicht unter den gemäss Art. 8\nVBF für das Betreiben von Kreditgeschäften besonderen Voraussetzungen.\nWenn unter den gegebenen Umständen eine GwG-Unterstellung der H.______\nGmbH von der FINMA bejaht wurde, kann der Beschwerdeführer daraus für den\nvorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n2.6 Es ergibt sich somit, dass es sich im vorliegenden Fall bei der\nDarlehensgewährung durch den Beschwerdeführer nicht um eine selbständige\nErwerbstätigkeit handelt, sondern um private Vermögensverwaltung.\nInsbesondere sind keine konkreten Anzeichen für eine planmässige und\nsystematische Vorgehensweise bei der Darlehensvergabe ersichtlich. Die\n\n15\nVoraussetzungen für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel werden nicht\nerfüllt und es liegt zumindest aus steuerrechtlicher Sicht auch kein\n(gewerbsmässiges) Betreiben von Kreditgeschäften vor. Die gewährten Darlehen\nstellen daher kein Geschäftsvermögen dar, sondern sind dem Privatvermögen\ndes Beschwerdeführers zuzuordnen. Allfällige Wertberichtigungen und\nKursverluste können von den steuerbaren Einkünften nicht als geschäfts- oder\nberufsmässig begründete Kosten in Abzug gebracht werden.\n\n3.1 Es bleibt zu prüfen, ob zumindest die fraglichen Finanzierungskosten für\ndie Wildwasserbahn und die Achterbahn B._____ als Geschäftsvermögen\nbilanziert werden durften, sei es als aktivierungsfähige Sachanlagen (Eigentumsoder Nutzungsrechte), oder jedenfalls als Darlehen oder sonstige rein\nobligatorische Forderungsrechte, und ob die darauf erfolgten Abschreibungen\nbzw. Wertberichtigungen dementsprechend als geschäfts- oder berufsmässig\nbegründete Kosten von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden\nkonnten.\n\n"}