{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Begründet wird\ndies mit dem spezifischen Unternehmerrisiko, welches darin bestehe, dass – im\nUnterschied zum Unselbständigerwerbenden – unabhängig vom Arbeitserfolg\nKosten anfielen, die der Versicherte selber zu tragen habe (BGE 122 V 169\nS. 172 Erw. 3c). Zudem sind die Begriffe der selbständigen und der\nunselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht\ngrundsätzlich gleich zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009\nvom 31.5.2010 Erw. 2.3). Inwiefern allerdings diesem Aspekt auch bei der\nAbgrenzung zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der privaten\nVermögensverwaltung im Steuerrecht Rechnung zu tragen ist, kann hier\ndahingestellt bleiben. Vorliegend mangelt es bereits daran, dass der\nPersonalaufwand vom Beschwerdeführer nicht begründet und ausgewiesen ist.\nDer diesbezüglich angefallene Personalaufwand ist entgegen der Behauptung\ndes Beschwerdeführers nicht belegt worden.\n\nIn dieser Hinsicht kann es nicht genügen, sich zum Beweis einzig auf eine\nZeugenaussage der angeblich für die Gewährung und Verwaltung der Darlehen\nbeschäftigten Person berufen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wäre es in\njedem Fall möglich und auch zumutbar gewesen, für seine Behauptung\nschriftliche Unterlagen (Arbeitsvertrag [bzw. Personalverleihvertrag mit der\nA._____ Finanz und Treuhand AG], Aufgabenbeschreibung, geschäftliche\nKorrespondenz etc.) vorzulegen. Dies gilt umso mehr, als die in den Akten\nliegenden schriftlichen Zinsabrechnungen in eine andere Richtung deuten,\nnämlich dass der Beschwerdeführer sich persönlich um die Gewährung und\nVerwaltung der Darlehen kümmerte (vgl. Steuerakten 2008 act. 128 f.).\nAdministrative Arbeiten durch K._____ finden sich demgegenüber in anderem\nZusammenhang erwähnt, nämlich in der Honorarnote an die G._____ AG. Die\nBehauptung des Beschwerdeführers, dass sich Herr K._____ um die Verwaltung\nder Darlehen und die Verwaltung und Überwachung der getätigten\nZinszahlungen gekümmert habe und der Personalaufwand von über Fr. 80’000.--\nin der Erfolgsrechnung der A._____ Consulting im Zusammenhang mit der\nGewährung und Verwaltung der Darlehen generiert worden sei, hält daher einer\nnäheren Überprüfung nicht stand. An dieser Beurteilung vermöchte auch die\nEinvernahme von K._____ als Zeugen nichts zu ändern, weshalb ohne weiteres\nauf die Abnahme des angebotenen Beweises verzichtet werden kann (sog.\nantizipierte Beweiswürdigung).\n\n2.5 Schliesslich kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers nicht\ngefolgt werden, wonach die Gewährung der Darlehen die Kriterien der\nBerufsmässigkeit (für das Betreiben von Kreditgeschäften) im Sinne des\n\n13\nBundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der\nTerrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997\n(Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erfülle, weshalb aufgrund der Einheit der\nRechtsordnung auch im steuerrechtlichen Sinne von einer Berufsmässigkeit der\nDarlehensgewährung (bzw. gewerbsmässigen Tätigkeit) ausgegangen werden\nmüsse.\n\nNach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gilt es widersprüchliche\nEntscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Dieser Grundsatz gilt\nallerdings nicht absolut. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der\nunterschiedlichen Zwecksetzungen und den damit verbundenen Rechtsfolgen\nder Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht nicht notwendig\ngleich zu verstehen ist wie der Begriff der Berufsmässigkeit (bei\nKreditgeschäften) im Sinne des GwG (und umgekehrt). Während im Bereich der\nSteuern der Qualifikation der Erwerbstätigkeit entscheidende Bedeutung für die\nBeantwortung der Frage zukommt, nach welchen Regeln das steuerbare\nEinkommen zu ermitteln ist, geht es im Bereich der Bekämpfung der\nGeldwäscherei vor allem darum zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der\nSorgfalt bei der Geschäftsabwicklung und an der Geldwäschereibekämpfung das\nprivate Interesse (sich nicht den Pflichten eines Finanzintermediärs unterziehen\nzu müssen, vorab nicht einer Selbstregulierungsorganisation beitreten zu\nmüssen) überwiegt (vgl. de Capitani GwG 2 N 48 ff., inbes. N 51, in: Schmid\n[Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei,\nBd. II, Zürich 2002).\n\n"}