{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.02.2016 II 2014 88\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n2.2 Bei dieser Sachlage kommt vor allem dem Kriterium der \"systematischen\nund planmässigen Vorgehensweise\" ein entscheidendes Gewicht zu, welches\nnach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere beim\nWertschriftenhandel im Sinne eines \"Ausschlusskriteriums\" herangezogen\nwerden kann (vgl. Urteil 2C_868/2008 vom 23.10.2009 Erw. 2.7; vgl. auch Urteile\n2C_115/2012, 2C_116/2012 vom 25.9.2012 Erw. 2.1.2; 2C_403/2009,\n2C_404/2009 vom 1.3.2010 Erw. 2.4 am Ende). Unter diesem Gesichtspunkt ist\nfestzustellen, dass im vorliegenden Fall – abgesehen vom Umfang und der\nVielzahl der gewährten Darlehen – keine konkreten Anzeichen zu erkennen sind,\nwonach im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen – sei es in einzelnen\nFällen oder ganz im Allgemeinen – eine Tätigkeit entfaltet worden wäre, die über\neine private Vermögensverwaltung hinausgeht. Der Beschwerdeführer führt zwar\naus, dass der (Haupt-)Zweck der Einzelfirma gewesen sei, Unternehmen und\nUnternehmern, welche keine bzw. keine weiteren konventionellen Bankkredite\nmehr aufnehmen konnten, Kredite zu gewähren, um mit hohen Zinsen hohe\nRenditen zu erzielen, wobei in einigen Fällen die Kreditnehmer zusätzlich\nberaten worden seien. Dabei seien die Unternehmer nicht nur mit Kapital,\nsondern auch mit Wissen, Erfahrung und Zugang zum Netzwerk unterstützt\nworden, welches sich der Beschwerdeführer über die Jahre aufgebaut habe.\nKonkrete Belege oder Beweismittel zu diesen Ausführungen werden jedoch vom\nBeschwerdeführer keine vorgelegt. Näheres dazu ist auch den bereits\nvorhandenen Akten nicht zu entnehmen. Es lässt sich daher auch nicht\nnachvollziehen, ob der Entscheid über die Darlehensgewährung und die\nFestsetzung der Konditionen (Betrag, Laufzeit, Zinssatz, Amortisation,\nKündigung, Stundung etc.) nach bestimmten (vor allem wirtschaftlichen) Kriterien\nerfolgte, oder einfach mehr oder weniger nach dem Gutdünken des\nBeschwerdeführers, wobei im Einzelfall neben Risiko- und Renditeüberlegungen\ndurchaus auch andere Gesichtspunkte wie z.B. freundschaftliche, soziale,\ngemeinnützige oder rein ideelle Ziele eine Rolle spielen konnten.\n\n2.3 Ein wichtiges Indiz stellt zudem insbesondere bei Alternativgütern, die\nsowohl Geschäfts- wie Privatvermögen sein können, die buchmässige\nBehandlung und die Deklaration in der Steuererklärung dar (vgl.\nSimonek/Gächter/Müller, a.a.O., S. 120). Im vorliegenden Fall gilt es bei der\nBeurteilung deshalb auch zu berücksichtigen, dass die gewährten Darlehen vom\nBeschwerdeführer bisher stets überwiegend dem Privatvermögen zugeordnet\nwurden und nur vereinzelt in die Bilanz der A._____ Consulting aufgenommen\n\n11\nwurden. Auf die Deklaration in der Steuererklärung und die beigelegte\nJahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) muss sich der Beschwerdeführer\nnach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus folgenden Verbot\ndes widersprüchlichen Verhaltens behaften lassen. Ein Widerruf der\nSteuererklärung ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2C_1218/2013, 2C_1219/2013 vom 19.12.2014 Erw. 3 mit\nweiteren Hinweisen). Es ändert deshalb nichts, dass nun im Einsprache- und\nBeschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer die fraglichen Darlehen\nausnahmslos in den Aktiven der Einzelfirma aufgeführt und die Darlehenszinsen\nin der Erfolgsrechnung zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit\ngerechnet werden. Aus den erst nachträglich erfolgten Korrekturen kann der\nBeschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Beleg dafür, dass der\nZweck der Einzelfirma A._____ Consulting vorwiegend in der Kreditgewährung\nverbunden mit einer Beratung einzelner Darlehensnehmer bestanden hätte, kann\ndarin jedenfalls nicht erblickt werden. Tatsache ist, dass in der Erfolgsrechnung\nzur Hauptsache die Honorarerträge im Zusammenhang mit der\nGeschäftsführung, Akquisitions- und Administrationsarbeiten für die H.______\nGmbH und die G._____ AG verbucht wurden. Dementsprechend darf deshalb\nauch angenommen werden, dass dies der (Haupt-)Zweck der Tätigkeit der\nEinzelfirma war. Auf die Firmenbezeichnung kommt es dabei nicht an.\n\n2.4 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zudem geltend,\ndass sich Herr K._____ um die Verwaltung der Darlehen und die Verwaltung und\nÜberwachung der getätigten Zinszahlungen gekümmert habe. Gemäss\nErfolgsrechnung der Einzelfirma habe die Gewährung und Verwaltung der\nDarlehen einen Personalaufwand von über Fr. 80’000.-- generiert. In der\nsozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung werde darin ein Indiz für die\nAusübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erblickt. Der Beschwerdeführer\nhält deshalb dafür, dass unter diesen Umständen im Steuerrecht die\nselbständige Erwerbstätigkeit entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen\nRechtsprechung bejaht werden müsste. Als Beweismittel beruft sich der\nBeschwerdeführer auf die Einvernahme von K._____ als Zeugen. Dagegen\nbringen die Vorinstanzen (u.a.) vor, es sei in keiner Weise nachgewiesen, welche\nTätigkeiten der Aufwand von K._____ konkret umfasse (z.B. kein Arbeitsvertrag\nvorhanden), da eine entsprechende Auflage vom 28. April 2014 nicht beantwortet\nworden sei.\n\nRichtig ist, dass die Beschäftigung von eigenem Personal im\nSozialversicherungsrecht ein charakteristisches Merkmal einer selbständigen\nErwerbstätigkeit darstellt, namentlich wenn es um die Unterscheidung des\n\n"}