{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.02.2016 II 2014 88\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n1.2 Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist gemäss ständiger Praxis des\nBundesgerichts bei einer Tätigkeit gegeben, bei der ein Unternehmer auf eigenes\nRisiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation\nund mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Nicht\nverlangt wird, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am\nWirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein\nUnternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Ob eine selbständige\nErwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls\nzu beurteilen. Sie kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär\nausgeübt werden (BGE 125 II 113 Erw. 5b S. 120 f.; 122 II 446 Erw. 5a S. 452 f.;\nneuerdings Urteile 2C_375/2015 vom 1.12.2015 Erw. 2.2; 2C_188/2015,\n2C_189/2015 vom 23.10.2015 Erw. 2.2; 2C_894/2013, 2C_895/2013 vom\n18.9.2015 Erw. 2.2; 2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.1;\n2C_603/2014 vom 21.8.2015 Erw. 2.2; 2C_1062/2014 vom 14.7.2015 Erw. 2.2.1;\n2C_1204/2013 vom 2.10.2014 Erw. 2.2).\n\nKeine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen\nverwaltet wird (vgl. BGE 125 II 113 Erw. 2c S. 118; Urteile des Bundesgerichts\n2C_1062/2014 vom 14.7.2015 Erw. 2.2.2; 2C_186/2014 vom 4.9.2014 Erw. 2;\n2C_14/2013 vom 30.5.2013 Erw. 4 und 2C_206/2011 vom 12.4.2011 Erw. 4).\nDas gilt auch dann, wenn das Vermögen erheblich ist und professionell verwaltet\nwird (Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3).\n\nDas Bundesgericht hat die Grenzlinie zwischen der selbständigen\nErwerbstätigkeit und der privaten Vermögensverwaltung vor allem in seiner\nRechtsprechung zum nebenberuflichen gewerbsmässigen Liegenschaften- und\n\n9\nWertschriftenhandel, vereinzelt auch zum gewerbsmässigen Kunst-, Antiquitätenoder Weinhandel entwickelt. Folgende Indizien sprechen nach seiner ständigen\nRechtsprechung für eine nebenberufliche gewerbsmässige Tätigkeit:\nsystematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der\nTransaktionen, kurze Besitzesdauer, enger Zusammenhang mit der beruflichen\nTätigkeit der steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse,\nFinanzierung mit erheblichem Fremdkapital sowie – je nach Urteil –\nWiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände\nund/oder Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft.\n\n1.3 Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich\nGeschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 19 Abs. 2 StG).\nGeschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige\nErwerbstätigkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013, 2C_895/2013\nvom 18.9.2015 Erw. 2.2). Das Bundesgericht unterscheidet in seiner\nRechtsprechung jeweils zwischen notwendigem Geschäfts- und notwendigem\nPrivatvermögen sowie Alternativgütern, die sowohl Geschäfts- wie auch\nPrivatvermögen sein können (vgl. Urteil 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 2.3).\nVorzuziehen sind die Begriffe unmittelbares und mittelbares Geschäftsvermögen,\nweil damit besser zum Ausdruck gebracht wird, dass die Qualifikation eines\nVermögenswertes als Geschäfts- oder Privatvermögen immer in Bezug auf ein\nbestimmtes Unternehmen und seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion in\ndiesem Unternehmen vorgenommen werden muss (vgl. dazu\nSimonek/Gächter/Müller, Unternehmenssteuerrecht I, Gründung und Aufbau,\nSanierung und Liquidation, 2. Aufl. 2013, S. 120).\n\n2.1 Im vorliegenden Fall ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass alleine\naufgrund des Umfangs und der Vielzahl der gewährten Darlehen nicht (bereits)\nauf eine (haupt- oder nebenberufliche) gewerbsmässige Tätigkeit geschlossen\nwerden kann. Das gilt nicht nur für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel,\nsondern auch für das (allfällige) Betreiben von Kreditgeschäften. Unbestreitbar\ndürfte der Umfang der Finanzierungstätigkeit und die Heterogenität und Diversität\nder gewährten Darlehen zwangsweise einiger Kontrolle und Verwaltung\nverlangen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Indessen\nerscheint die Feststellung der Vorinstanzen nicht weniger zutreffend, dass bereits\ndie Tatsache, dass das Vermögen des Beschwerdeführers sehr hoch ist, für sich\nalleine dazu führt, dass die Verwaltung einigen Aufwand notwendig macht.\nSoweit bloss das eigene Vermögen verwaltet wird, liegt keine selbständige\nErwerbstätigkeit vor. Der Umfang und die Vielzahl der gewährten Darlehen\n\n10\nlassen somit keinen eindeutigen Schluss im Hinblick auf das Vorliegen einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit zu.\n\n"}