{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.02.2016 II 2014 88\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nZudem wird von Seiten des Beschwerdeführers argumentiert, dass entsprechend\nder Beurteilung im Sozialversicherungsrecht eine selbständige Erwerbstätigkeit\nebenfalls bejaht werden müsste, da die Gewährung und Verwaltung der\nDarlehen durch Herrn K._____ erfolgt sei und einen Personalaufwand von über\nFr. 80’000.-- verursacht habe. Dazu führte der Beschwerdeführer weiter aus, der\nZweck der Einzelfirma A._____ Consulting habe vorwiegend in der\nKreditgewährung verbunden mit der Beratung einzelner Darlehensnehmer\nbestanden, was sich auch in der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)\nwiderspiegle. Zudem würden die Kriterien der Berufsmässigkeit (für das\nBetreiben von Kreditgeschäften) im Sinne des Bundesgesetzes vom 10. Oktober\n1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor\n(Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) deutlich erfüllt. Deshalb müsse aufgrund\nder Einheit der Rechtsordnung auch im steuerrechtlichen Sinne von einer\nBerufsmässigkeit der Darlehensgewährung ausgegangen werden.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2014 beantragen die\nVorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.\n\nVon den Vorinstanzen wird grundsätzlich in Abrede gestellt, dass vorliegend die\nGewährung von Darlehen eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Im\nWeiteren sei die Finanzierung der Wildwasser- und Achterbahn bezüglich der\nSteuerperiode 2008 nach wie vor als Darlehen zu würdigen, da die rückwirkende\nBerücksichtigung der Vereinbarung vom November 2009 ohnehin gegen das\n\n7\nPeriodizitätsprinzip verstosse, die Argumentation mit der Aktivierung als\nNutzungsrecht konstruiert wirke und die damit aus Sicht des Beschwerdeführers\nbezweckte Begründung des Eigentums an den Bahnen zur Sicherung eines\nAnteils an den Eintrittspreisen aus rechtlicher Sicht unbestritten nicht möglich sei.\nDie komplizierten Umstände rund um die Finanzierung der Wildwasser- und\nAchterbahn seien nur darin begründet, das investierte Kapital nicht zu verlieren.\nDies vermöge den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht zu\nsprengen. Für sämtliche Darlehen gelte, dass diese im Rahmen der privaten\nVermögensverwaltung getätigt worden seien. Dass der Beschwerdeführer aktiv\nam Markt aufgetreten sei, sei weder aus den Akten ersichtlich noch vom\nBeschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Der Beschwerdeführer mache\nkeinerlei Ausführungen dazu, wie er gegen aussen als Financier aufgetreten sei\n(z.B. mittels Werbung, Inserate etc.). Überdies sei nicht dargetan, inwiefern die\nVerwaltung der Darlehen kon-kret einen Aufwand herbeigeführt habe, welcher\nden Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gesprengt habe. Gemäss der\nsozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung stelle ein Personalaufwand von\nFr. 80’000.-- lediglich ein Indiz dar und sei für die steuerrechtliche Beurteilung als\nstarre Schwelle abzulehnen. Zudem sei in keiner Weise nachgewiesen, welche\nTätigkeiten der Aufwand von K._____ konkret umfasse (z.B. kein Arbeitsvertrag),\nda eine entsprechende Auflage vom 28. April 2014 nicht beantwortet worden sei.\nAufgrund der Firmenbezeichnung \"Consulting\", aber auch aufgrund der früheren\nJahresrechnungen, in welchen die Einnahmen vorwiegend aus Beraterhonoraren\nbestanden hätten, erscheine es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im\nRahmen der A._____ Consulting zugleich eine geschäftsmässige\nDarlehensgewährung zu betreiben beabsichtigt habe. Ausserdem sei aus den\nAkten nicht ersichtlich, dass die Beraterhonorare mit den Kreditvergaben im\nZusammenhang gestanden hätten. Und schliesslich werde bestritten, dass der\nBeschwerdeführer mit der Vergabe von Darlehen in den Anwendungsbereich des\nGwG falle. Das Vorliegen einer geschäftsmässigen Kreditvergabe sei zu\nverneinen.\n\nG. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer innerhalb\nder gewährten und erstreckten Frist eine Stellungnahme zur Vernehmlassung\nder Vorinstanzen ein.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss § 19 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG;\nSRSZ 172.200) vom 9.2.2000 sind alle Einkünfte aus selbständiger\nErwerbstätigkeit steuerbar (vgl. für die Direkte Bundessteuer: Art. 18 Abs. 1 des\n8\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom\n14.12.1990).\n\nBei selbständiger Erwerbstätigkeit können von den steuerbaren Einkünften die\ngeschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (§ 29\nAbs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG).\n\nStreitgegenstand bildet zur Hauptsache die Frage, ob die Gewährung der\nDarlehen als selbständige Erwerbstätigkeit oder private Vermögensverwaltung\nqualifiziert. Die Abgrenzung ist von zentraler Bedeutung: Im ersteren Fall stellen\ndie Darlehen Geschäftsvermögen dar und die auf den einzelnen Darlehen\ngeltend gemachten Wertberichtigungen und Kursverluste können als geschäftsoder berufsmässig begründete Kosten abgezogen werden; im letzteren Fall\nbesitzt der Beschwerdeführer nur Privatvermögen, so dass es sich bei den\nVerlusten lediglich um steuerlich unbeachtliche private Kapitalverluste handelt.\n\n"}