{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9b28607a19d612beca2221de1c8c599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_88_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f213f887f6b44736ff777d25036505e5b07e776ad35548ccfb1165dac685de5d71a55b9341497d69fe5bd2cac8a76200c4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_88", "Checksum": "ef100136d3b814de8e92ab80f87bf33e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.02.2016 II 2014 88\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nZudem wurde in Bezug auf die Aktivierung der Wildwasserbahn und Achterbahn\nB._____ als Sachanlagen und die darauf vorgenommenen Abschreibungen\nausgeführt, durch die Bezahlung der Rechnungen für die Investitionen der\nB._____ sei vom Steuerpflichtigen kein Eigentum an den Anlagen begründet\nworden. Die im November 2009 mit der B._____ abgeschlossene Vereinbarung\nüber die Abgeltung (\"Mietgebühr\") für die Bereitstellung der Attraktionen\nWildwasserbahn sowie Achterbahn von Fr. 2.-- pro Eintritt in den\nVergnügungspark könne zwar vielleicht als Einräumung eines obligatorischen\nNutzungsrechts betrachtet werden, führe jedoch ebenfalls nicht zu einer\nEigentümerstellung. Im Übrigen sei diese Vereinbarung weit nach der\nEinbuchung in der Bilanz per 1. Januar 2008 abgeschlossen worden und könne\nsomit ohnehin nicht als Anlass für diese Einbuchung und Qualifizierung als\nGeschäftsvermögen genommen werden. Des Weiteren bestehe kein enger\nwirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vergnügungspark und der\nGeschäftstätigkeit als Berater.\n\nNachdem im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die\nEinsprache von der Veranlagungsabteilung zur Behandlung an die Kantonale\nSteuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer\nüberwiesen (Einsprache-act. 23).\n\n5\nD. Mit Schreiben vom 28. April 2014 (Einsprache-act. 14-16) informierte das\nSekretariat der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die\ndirekte Bundessteuer den Steuerpflichtigen, dass im Wesentlichen (mit\nAusnahme der beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten betreffend die\nLiegenschaft in Zürich) am angefochtenen Entscheid festgehalten werde. Für\nden Fall, dass ein begründeter Entscheid gewünscht werde, wurde der\nSteuerpflichtige zusätzlich aufgefordert, die Notwendigkeit von verschiedenen\nAufwandpositionen in der eingereichten Erfolgsrechnung für die Steuerperiode\n2008 (Personalaufwand, Fahrzeugaufwand, Kunden- und Reisespesen, diverse\nUnkosten) substantiiert zu begründen und nachzuweisen, anderenfalls von\neinem Verzicht auf den Abzug dieser Aufwandpositionen ausgegangen werde.\n\nNachdem vom Steuerpflichtigen auf das Schreiben vom 28. April 2014 nicht\nreagiert wurde, hiess die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für\ndie direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid Nr. 85/2013 vom 31. Juli 2014\n(Einsprache-act. 1-13) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2008\ninsofern teilweise gut, als die beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten für die\nLiegenschaft in Zürich erhöht wurden. Im Übrigen wurde der Einsprache nicht\nstattgegeben. Weil zudem weder ein Nachweis noch eine Begründung der im\nSchreiben vom 28. April 2014 erwähnten Aufwendungen eingereicht wurde,\nwurde der Abzug verwehrt. Insbesondere wurde der von der\nVeranlagungsabteilung (nach Ermessen) gewährte Personalaufwand von\nFr. 60’000.-- verweigert und das veranlagte Einkommen aus selbständigem\nErwerb (zusätzlich) auf Fr. 204’501.-- (= Fr. 144’501.-- + Fr. 60’000.--) erhöht.\n\nE. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 (Versand am\n5.8.2014) lässt A._____ mit Eingabe vom 5. September 2014 (Postaufgabe am\ngleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nBeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:\n\n1. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission sowie der\nKantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 31. Juli 2014\n(Entscheid Nr. 85/2013) sei aufzuheben.\n2. Die Veranlagungsverfügung der Kantonalen Verwaltung für die direkte\nBundessteuer vom 16. April 2013 (PID-Nr. 145552) betreffend direkte\nBundessteuer und Kantonale Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuer)\n2008 [sei aufzuheben] und im Sinne der vorliegenden Beschwerde neu zu\nveranlagen.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -\n\nDer Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die\nGewährung der Darlehen als solche bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit\n\n6\ndarstelle, ungeachtet dessen, ob die Darlehen in der Bilanz der A._____\nConsulting aufgenommen worden seien oder nicht. Die (geschilderten)\nUmstände der ursprünglich gewährten Finanzierung der fraglichen Wildwasserund Achterbahn und die später getroffenen vertraglichen Regelungen würden −\nunabhängig von der Qualifizierung als Nutzungsrecht oder Darlehen − aufzeigen,\ndass diese Investitionen nichts mit einer privaten Darlehensgewährung zu tun\nhätten und weit über eine rein private Vermögensverwaltung hinausgehen\nwürden. Es handle sich um eine gewerbsmässige Darlehensgewährung. Dies sei\naber nicht bloss hinsichtlich der Investition in den Vergnügungspark B._____ der\nFall, sondern treffe generell auf die im Jahr 2007 und 2008 sowie in den\nfolgenden Jahren gewährten Finanzierungen zu. Die Anzahl der gewährten\nDarlehen belege, dass ein aktiver Marktauftritt erfolgt sei, und die massive\nFinanzierungstätigkeit hinsichtlich des Umfangs und insbesondere hinsichtlich\nder Heterogenität und Diversität der gewährten Darlehen verlange zwangsweise\neiniger Kontrolle und Verwaltung, welche im Rahmen der privaten\nVermögensverwaltung nicht gewährleistet werden könnten.\n\n"}