2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 9. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet. Die Restanz von Fr. 500.-- ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 4'000.-- (ebenfalls inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.