6.3 Im Ergebnis ist auch die Kostenverlegung des gemeinderätlichen Beschwerdeverfahrens unbesehen der Tatsache, dass sich die Kosten für die Expertise den Akten nicht entnehmen lassen, nicht zu korrigieren bzw. erweist sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als rechtmässig. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.