Die folgende Kontrollrechnung ergibt kein anderes Bild: Gemessen an einem zulässigen Ansatz von (maximal) Fr. 180.-- für die Stunde (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GebO) entsprechen Fr. 5'000.-- einem zeitlichen Aufwand von (minimal) 28 Stunden. Ein Aufwand von (mindestens) rund 30 Stunden scheint angesichts des aktenkundigen Verfahrensablaufes, der Eingaben und Stellungnahmen, die es unter anderem auch im Rahmen der Expertise zu berücksichtigen gab, unter Einschluss der mündlichen Besprechung vom 28. Mai 2013 wie auch des Umfanges des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses keineswegs als überhöht.