6.2.2 Der Gemeinderat hat unter Einschluss der Kosten für die von ihm in Auftrag gegebenen Expertise (deren Höhe nicht aktenkundig ist) die Verfahrenskosten auf Fr. 20'000.-- und somit am obersten Rand der regulären Bandbreite festgesetzt. Hiervon hat sie Fr. 10'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt bereit erklärt hatte, einen Beitrag an das Gutachten zu leisten. Fr. 5'000.-- hat die Gemeinde selber übernommen. Da angesichts des Verfahrensausganges an und für sich kein Anlass für eine (teilweise) Kostentragung zu Lasten der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin bestand, lässt sich hieraus schliessen, dass sich die