Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sind (§ 4 GebO). Entschädigungen sind unter anderem an Sachverständige vorgesehen (§ 14 GebO). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin ist im gemeinderätlichen Beschwerdeverfahren unterlegen, womit sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hatte.