Die Gebühren für die Verwaltung unter anderem auch der Gemeinden werden - vorbehalten anders lautende gesetzliche Bestimmungen - in der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 geregelt. Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind grundsätzlich gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 GebO). Für den Erlass von Verfügungen des Gemeinderates sieht § 18 Ziff. 5 GebO eine Bandbreite von Fr. 60.-- bis Fr. 20'000.-- vor.