An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, hiervon abzuweichen. 23 5.3 Die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich mithin als unbegründet. 6.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP).