Bereits im VGE II 2009 125 vom 18. März 2010 führte das Verwaltungsgericht aus (Erw. 5), aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe hervor, dass Sonderregelungen allenfalls dann möglich seien, wenn dem Anschlusswilligen eine besondere, über die Normalinfrastruktur hinausgehende Infrastruktur bereitgestellt werden müsse. Angesichts der Möglichkeit der späteren Änderung der ursprünglichen Nutzung oder der betrieblichen Modalitäten rechtfertige es sich jedenfalls nicht, bereits bei den Anschlussgebühren eine Reduktion wegen einer behaupteten geringen benötigten Wassermenge vorzunehmen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.